AGB

Meiring und Wolf GmbH

Allgemeine Verkaufsbedingungen

I. Angebote
Unsere Angebote sind freibleibend, soweit nichts anderes bestimmt ist. Alle Vereinbarungen – insbesondere soweit sie diese Bedingungen abändern – werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung für uns verbindlich.
Abweichende Geschäftsbedingungen des Bestellers verpflichten uns nicht, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
Spätestens mit der Entgegennahme der von uns gelieferten Ware gelten unsere Bedingungen als anerkannt.
Unsere Lieferbedingungen gelten auch für alle künftigen Aufträge des Bestellers ohne Rücksicht darauf, ob wir in jedem einzelnen Falle auf sie Bezug nehmen.
Verkäufe durch unsere Reisenden bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch uns.
II. Preise
1.
Sofern nichts Anderes vereinbart, gelten die Preise und Bedingungen unserer bei Vertragsabschluss gültigen Preisliste.
2.
Ändern sich später als vier Wochen nach Vertragsabschluss Steuern, Abgaben oder andere Fremdkosten, die im vereinbarten Preis enthalten sind,
oder entstehen sie neu, sind wir im entsprechenden Umfang zu einer Preisänderung berechtigt. Dies gilt nicht, wenn die kommenden Änderungen bei Vertragsschluss bekannt waren oder sein mussten.
3.
Unsere Preise sind grundsätzlich ab Werk ohne Verpackung und Versicherung zuzüglich der Mehrwertsteuer ohne Montage.
III. Zahlung und Verrechnung
1.
Falls nichts Anderes vereinbart oder in unseren Rechnungen angegeben, ist der Kaufpreis sofort nach Lieferung ohne Skontoabzug fällig und in der Weisezu zahlen, dass wir am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen können.
Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Käufer.
2.
Bei Verzug mit der Zahlung berechnen wir Zinsen in Höhe von 8% Punkten über dem Basiszinssatz, es sei denn höhere Zinssätze sind vereinbart.
Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
3.
Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Zahlungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, oder gerät der Käufer mit einem erheblichen Betrag in Zahlungsverzug oder treten andere Umstände ein, die auf eine wesentliche Verschlechterung der Zahlungsfähigkeit des Käufers nach Vertragsschluss schließen lassen, stehen uns die Rechte aus § 321 BGB zu.
Wir sind dann berechtigt, alle noch nicht fälligen Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Käufer fällig zu stellen.
4.
Ein vereinbartes Skonto bezieht sich immer nur auf den Rechnungswert ausschließlich Fracht und setzt den vollständigen Ausgleich aller fälligen Verbindlichkeiten des Käufer s im Zeitpunkt der Skontierung voraus.
Soweit nichts Anderes vereinbart, beginnen Skontofristen ab Rechnungsdatum.
IV. Ausführungen der Lieferungen, Lieferfristen und Termine
1.
Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitig er Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung ist durch uns verschuldet.
2.
Angaben zu Lieferzeiten sind annähernd. Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung und gelten nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages und rechtzeitiger Erfüllung aller Verpflichtungen des Käufers, wie z.B. Beibringung aller behördlichen Bescheinigungen, Gestellung von Akkreditiven und Garantien oder Leistungen von Anzahlungen.
3.
Für die Einhaltung von Lieferfristen und Terminen ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk oder Lager maßgebend. Sie gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann.
4.
Im Falle des Lieferverzugs kann uns der Käufer eine angemessene Nachfrist setzen und nach deren erfolglosem Ablauf insoweit vom Vertrag zurücktreten, als der Vertrag noch nicht erfüllt ist, § 323 Absatz 5 BGB bleibt unberührt.
Schadensersatzansprüche richten sich in solchen Fällen nach Abschnitt XI dieser Bedingungen.
V. Eigentumsvorbehalt
1.
Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises.
Darüber hinaus behalten wir uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen (Saldovorbehalt).
Dies gilt auch für künftig entstehende und bedingte Forderungen, z.B. aus Akzeptantenwechseln, und auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.
Dieser Saldovorbehalt erlischt endgültig mit dem Ausgleich aller im Zeitpunkt der Zahlung noch offenen und von diesem Saldovorbehalt erfassten Forderungen
2.
Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Nr. 1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren.
Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns.
Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Nr. 1.
3.
Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. Nr. 4 bis 6 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorgehensware ist er nicht berechtigt.
4.
Die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden zusammen mit sämtlichen Sicherheiten, die der Käufer für die Forderung erwirbt, bereits jetzt an uns abgetreten.
Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware.
Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verkauften Waren abgetreten.
Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. Nr. 2 haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil angetreten.
5.
Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Falle unseres Widerrufs, spätestens aber bei Zahlungsverzug, Nichteinlösung eines Wechsels oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Von unserem Widerrufsrecht werden wir nur dann Gebrauch machen, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Käufer durch dessen mangelnde Zahlungsfähigkeit gefährdet wird. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen zu geben.
6.
Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigungen durch Dritte hat uns der Käufer unverzüglich zu unterrichten. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten ersetzt werden.
7.
Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu diesem Zweck gegebenenfalls den Betrieb des Käufers zu betreten.
Gleiches gilt, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem Vertrag oder aus anderen Verträgen mit dem Käufer durch dessen mangelnde Zahlungsfähigkeit gefährdet wird.
Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben unberührt.
8.
Übersteigt der Rechnungswert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen einschließlich Nebenkosten (Zinsen, Kosten o.ä. ) insgesamt um mehr als 50 v.H., sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
VI. Gewichte
1.
Für die Gewichte ist die von uns oder unserem Vorlieferanten vorgenommene Verwiegung maßgebend. Der Gewichtsnachweis erfolgt durch Vorlage des Wiegezettels. Soweit rechtlich zulässig, können Gewichte ohne Wägung nach Norm ermittelt werden. Unberührt bleiben die im Stahlhandel der Bundesrepublik Deutschland üblichen Zu- und Abschläge (Handelsgewichte).
In der Versandanzeige angegebenen Stückzahlen, Bundzahlen o.a. sind bei nach Gewicht berechneten Waren verbindlich. Sofern nicht üblicherweise eine Einzelverwiegung erfolgt, gilt jeweils das Gesamtgewicht der Sendung.
Unterschiede gegenüber den rechnerischen Einzelgewichten werden verhältnismäßig auf diese verteilt.
VII. Abnahmen
1.
Wenn eine Abnahme vereinbart ist, kann sie nur in dem Lieferwerk bzw. unserem Lager sofort nach Meldung der Abnahmebereitschaft erfolgen. Die persönlichen Abnahmekosten trägt der Käufer, die sachlichen Abnahmekosten werden ihm nach unserer Preisliste oder der Preisliste des Lieferwerkes berechnet.
2.
Erfolgt die Abnahme ohne unser Verschulden nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, sind wir berechtigt, die Ware ohne Abnahme zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Käufers zu lagern und ihm zu berechnen.
VIII. Versand, Gefahrübergang, Verpackung, Teillieferung
1.
Wir bestimmen Versandweg und Mittel sowie Spediteur und Frachtführer.
2.
Vertragsgemäß versandfertig gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen werden, andernfalls sind wir berechtigt, sie nach Mahnung auf Kosten und Gefahr des Käufers nach unserer Wahl zu versenden oder nach eigenem Ermessen zu lagern und sofort zu berechnen.
3.
Wird ohne unser Verschulden der Transport auf dem vorgesehenen Weg oder zu dem vorgesehenen Ort in der vorgesehenen Zeit unmöglich oder wesentlich erschwert, so sind wir berechtigt, auf einem anderen Weg oder zu einem anderen Ort zu liefern; die entstehenden Mehrkosten trägt der Käufer.
Dem Käufer wird vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
4.
Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers oder des Lieferwerks geht die Gefahr, auch die einer Beschlagnahme der Ware, bei allen Geschäften, auch bei franko- und frei- Haus Lieferungen, auf den Käufer über. Für Versicherung sorgen wir nur auf Weisung und Kosten des Käufers. Pf licht und Kosten der Entladung
gehen zu Lasten des Käufers. Pflicht und Kosten der Entladung gehen zu Lasten des Käufers.
5.
Die Ware wird unverpackt und nicht gegen Rost geschützt geliefert. Falls handelsüblich, liefern wir verpackt. Für Verpackung, Schutz- und /oder Transporthilfsmittel sorgen wir nach unserer Erfahrung auf Kosten es Käufers.
Sie werden an unserem Lager zurückgenommen. Kosten des Käufers für den Rücktransport oder für eine eigene Entsorgung der Verpackung übernehmen wir nicht.
6.
Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt.
Branchenübliche Mehr- und Minderlieferungen der abgeschlossenen Menge sind zulässig.
IX. Abrufaufträge, fortlaufende Lieferungen
1.
Bei Abschlüssen mit fortlaufender Auslieferung sind uns Abrufe und Sorteneinteilung für ungefähr gleiche Monatsmengen aufzugeben; anderenfalls sind wir berechtigt, die Bestimmungen nach billigem Ermessen selbst vorzunehmen.
2.
Überschreiten die einzelnen Abrufe insgesamt die Vertragsmenge, so sind wir zur Lieferung der Mehrmenge berechtigt, aber nicht verpflichtet. Wir können die Mehrmenge zu den bei dem Abruf bzw. der Lieferung gültigen Preisen berechnen.
X. Haftung für Sachmängel
1.
Sachmängel sind unverzüglich, spätestens sieben Tage seit Ablieferung schriftlich anzuzeigen. Sachmängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung unverzüglich nach Entdeckung, spätestens vor Ablauf der vereinbarten oder gesetzlichen Verjährungsfrist schriftlich anzuzeigen.
2.
Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge können wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Ware liefern (Nacherfüllung). Bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Nacherfüllung kann der Käufer nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Ist der Mangel nicht erheblich oder ist die Ware bereits
veräußert, verarbeitet oder umgestaltet, steht ihm nur das Minderungsrecht zu.
3.
Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nacherfüllung übernehmen wir nicht, soweit sie im Einzelfall, insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware, angemessen sind.
Zusätzliche Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die verkaufte Ware an einen anderen Ort als den vereinbarten Erfüllungsort verbracht worden ist, übernehmen wir nicht, es sei denn, dies
entspräche ihrem vertragsgemäßen Gebrauch.
4.
Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme der Ware durch den Käufer ist die Rüge von Sachmängeln, die bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar waren, ausgeschlossen. Ist dem Käufer ein Mangel infolge Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann er Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben.
5.
Gibt der Käufer uns nicht unverzüglich Gelegenheit, uns von dem Sachmangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht unverzüglich zu Prüfzwecken zur Verfügung, entfallen alle Rechte wegen des Sachmangels.
6.
Bei Waren, die als deklassiertes Material verkauft worden sind, stehen dem Käufer bezüglich der angegebenen Deklassierungsgründe und solcher Mängel, mit denen er üblicherweise zu rechnen hat, keine Rechte wegen des Sachmangels zu. Beim Verkauf von IIa- Ware ist unsere Haftung wegen Sachmängel ausgeschlossen.
7.
Unsere weitergehende Haftung richtet sich nach Abschnitt XI dieser Bedingungen. Rückgriffsrechte des Käufers nach §§ 478, 479 BGB bleiben unberührt.
XI. Allgemeine Haftungsbegrenzung und Verjährung
1.
Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung haften wir auch für unsere leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsabschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden. Im Übrigen ist unsere Haftung, auch für Mängel – und Mangelfolgeschäden ausgeschlossen.
2.
Diese Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, bei schuldhaft herbeigeführten Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit wir die Garantie für die Beschaffenheit für die verkaufte Sache übernommen haben, sowie in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Die gesetzlichen Regeln über die Beweislast bleiben hiervon unberührt.
3.
Eine Beratung durch uns, unsere Mitarbeiter oder für uns Handelnde sowie alle hiermit im Zusammenhang stehende Angaben begründen weder ein vertragliches Rechtsverhältnis noch eine Nebenpflicht aus dem Vertrag, so dass wir aus einer solchen Beratung vorbehaltlich anderweitiger ausdrücklich erteilter Abreden nicht haften.
4.
Soweit nichts anderes vereinbart ist, verjähren Gewährleistungsansprüche des Käufers in einem Jahr ab Ablieferung. Diese Frist gilt auch für solche Waren, die entsprechend ihrer üblichen Verwendung Weise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, sofern uns der Verwendungszweck nicht vom Kunden mitgeteilt wurde oder sonst
offensichtlich war. Unberührt bleiben Rückgriffsansprüche nach § 478 BGB, § 479 BGB.
5.
Wir haften nicht für Mängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung unserer Waren, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Käufer oder Dritte, die übliche Abnutzung , fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen. Das Gleiche gilt für die Folgen unsachgemäßer und ohne unsere Einwilligung vorgenommener Änderungen oder
Instandsetzungsarbeiten durch den Käufer oder Dritte. Eben sowenig haften wir für Schäden in Folge mangelhafter Lagerung und Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften, übermäßige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel, unsachgemäße Eingriffe, Nicht – Verwendung von Original – Teilen sowie alle anderen nicht von uns zu vertretende Gründe.
XII. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
1.
Erfüllungsort für uns ere Lieferungen ist bei Lieferung ab Werk das Lieferwerk, bei den übrigen Lieferungen unser Lager.
2.
Soweit der Käufer Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich – rechtliches Sondervermögen ist, ist Herne ausschließlich Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenen Streitigkeiten.
Wir können den Käufer nach unserer Wahl auch an seinem Sitz verklagen.
3.
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt in Ergänzung zu diesen Bedingungen das deutsche unvereinheitliche Recht insbesondere des BGB/HGB.
Die Bestimmungen des UN – Übereinkommens vom 11.April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf finden keine Anwendung.